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| 26.09.2022 | aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 09.07.2020 – C-374/49 – und der Folgeentscheidung des BFH vom 27.10.2020 – V R 20/20 – hat das BMF nunmehr Ziff. 15a.2 Absatz 8 UStAE ergänzt. Die Änderung der Verwendungsabsicht oder die spätere tatsächliche Verwendung kann zu einer Vorsteuerberichtigung führen. Im Falle einer ursprünglich gemischten Verwendung ist zu prüfen, ob im Anschluss ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung des betroffenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung (z. B. ein Leerstand) ohne Verwendungsabsicht vorliegt. Im Umfang einer derartigen Nichtnutzung liegt nun auch nach Auffassung der Verwaltung keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG vor. Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Meldungen zum Steuerrecht. In unserer Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung“ gibt Claudia Lohaus eine konzise Einführung zum Thema Kryptowährungen anhand des BMF-Schreibens vom 10.05.2022. Roland Köhler erläutert Ansatz und Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern in der Handels- und Steuerbilanz und Hermann Pump stellt die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Antrags auf Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 148 AO. Schließlich setzt sich Detlef Pieske-Kontny mit einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21 – zur Thematik der Drei-Objekte-Grenze auseinander. Mit freundlichen Grüßen aus Berlin  Stefan Daniel Littnanski |
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