Im Urteilsfall übertrug die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge GmbH-Anteile unentgeltlich auf ihren Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts, insbesondere des Gewinnbezugsrechts, sowie einer Stimmrechtsvollmacht und eines Rückübertragungsrechts. Einige Jahre später veräußerte der Sohn die GmbH-Anteile und löste den Vorbehaltsnießbrauch gegen Entschädigungszahlung an seine Mutter ab.