eNewsletter Tax | 2024 | 28.11.2024
 
 
Guten Tag liebe Leser liebe Leser,
 
etwas überraschend hat das Bundeskabinett am gestrigen Mittwoch den Regierungsentwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser (verkürzten) Legislaturperiode abgeschlossen wird.

Ihr National Office Tax | eNL.Tax@de.ey.com
 
 
 
 
 
 
 
Die Bundesregierung hat am 27.11.2024 unerwartet den Regierungsentwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) vorgelegt. Es gilt aber als fraglich, ob das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden kann.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Urteilsfall übertrug die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge GmbH-Anteile unentgeltlich auf ihren Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts, insbesondere des Gewinnbezugsrechts, sowie einer Stimmrechtsvollmacht und eines Rückübertragungsrechts. Einige Jahre später veräußerte der Sohn die GmbH-Anteile und löste den Vorbehaltsnießbrauch gegen Entschädigungszahlung an seine Mutter ab.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Leistungen einer Familienstiftung an den Destinatär sind grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen, wenn sie mit einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar sind. Der BFH prüft dabei, ob die Stellung des Empfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Dazu präzisiert nun der BFH weiter seine Sichtweise.
 
 
 
 
 
 
 
EY Welt
 
 
 
 
 
Tax Webcast Quarterly
 
 
 
Auch zum Jahreswechsel 2024/25 filtern wir Ihnen aus der Fülle und Vielfalt steuerlicher Informationen erneut wichtige Brennpunkte heraus, die eine Steuerabteilung aktuell oder in naher Zukunft bewegen. Dazu bringen wir Ihnen Trends aus vielen unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts näher und präsentieren steuerliche Highlights 2024 verbunden mit einem Ausblick auf 2025.

Registrieren Sie sich.
 
 
 
 
 
tlm
 
Tax & Law Magazine
 
 
Die Globalisierung der Arbeitswelt nimmt stetig zu. Und nicht zuletzt seit der Corona-Pandemie sind besonders gesuchte Arbeitskräfte immer seltener bereit, ihren Heimatstaat zu verlassen. Oft können Unternehmen ausländische Spezialistinnen und Spezialisten nur rekrutieren, wenn sie ihnen zugestehen, aus dem Ausland heraus für das Unternehmen zu arbeiten. Insbesondere Arbeitgeber, die keine Niederlassung oder (Gruppen-) Gesellschaft im Ausland haben, stellt es vor erheblichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten, wenn sie Beschäftigten das Arbeiten im Ausland ermöglichen wollen. Schwierig ist es auch, wenn Unternehmen einen ausländischen Markteintritt planen und dafür Personal vor Ort benötigen. Eine mögliche Lösung bietet das Modell „Employer of Record“. Hier stellt eine Art lokale Personalagentur Personen ein und übernimmt die ordnungsgemäße und rechtskonforme Abwicklung des gesamten Arbeitsverhältnisses.

Lesen Sie mehr.
 
Law NL
 
EY Law
 
 
Das EU-Emissionshandelssystem II (EU ETS II) ist ein neues Instrument zur CO₂-Bepreisung in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr und ergänzt das bestehende EU-Emissionshandelssystem EU ETS I, das bisher die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige abdeckt. Ziel des EU ETS II ist es, durch die Einbeziehung bislang unregulierter Sektoren die EU-Klimaziele für 2030 und 2050 zu unterstützen, wie sie im „Green New Deal“ und im „Fit for 55“-Paket festgelegt sind. Die EU setzt dabei auf marktwirtschaftliche Maßnahmen, um Emissionen zu reduzieren und den Übergang zu klimafreundlicheren Alternativen zu fördern. Das EU ETS II regelt den Handel mit Emissionszertifikaten und macht Vorgaben zu Überwachungsplänen, die von den betroffenen Unternehmen erstellt werden und über die sie berichten müssen.

Erfahren Sie mehr.
 
 
 
 
 

EY Tax & Law DE News App
Kaum installiert, schon bestens informiert! Verfügbar für iOS und Android


 
 
 
 
 
 

Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt von weiteren Formaten einzutragen oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen. Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.

 
 
 
 
 
 
Bleiben Sie steuerlich interessiert!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
National Office Tax

Fragen und Anregungen nehmen wir gerne via E-Mail an eNL.Tax@de.ey.com entgegen.
 
 
 
LinkedIn  Twitter  Facebook  YouTube
 
Manage preferences | from eNewsletter Tax | from all marketing communications



EY | Shape the future with confidence

© EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft, 2024
Alle Rechte vorbehalten.

www.ey.com/de_de/tax | Datenschutzerklärung  | Impressum

Geschäftsführung:  StB Alexander Ludwig Reiter, StB/RA Janina Habla, StB Peter Schilling

Sitz der Gesellschaft: Stuttgart, Deutschland - Rechtsform: GmbH - Amtsgericht Stuttgart HRB 785277 - VAT: DE 357 632 851

Haftungsausschluss: Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

Datenschutzhinweis: Um Ihnen aktuelle, auf Sie und Ihre Bedürfnisse abgestimmte Informationen und Einladungen zuschicken zu können, nutzen die EY-Mitgliedsunternehmen ein gemeinsames internationales System zur Pflege und Verwaltung Ihrer persönlichen Kontaktdaten. Falls Sie dieses Angebot von EY nicht nutzen möchten, schicken Sie bitte eine E-Mail an ey.crm@ey.com