eNewsletter Tax | 2024 | 05.09.2024
 
 
Guten Tag liebe Leser liebe Leser,
 
das BMF zeigt sich bei inkongruenten Gewinnverteilungen aufgeschlossener und reagiert so auf die BFH-Sicht zu punktuell satzungsdurchbrechenden Vorabausschüttungsbeschlüssen.

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Das Bundeskabinett bringt weitere steuerliche Maßnahmen der Wachstumsinitiative auf den Weg. Eine arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge und eine Anhebung des Deckels für den Brutto-Listenpreis für E-Fahrzeuge in der Dienstwagenbesteuerung will die Bundesregierung an das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) anhängen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nachdem der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Anerkennung eines ohne Satzungsgrundlage beschlossenen inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses widersprochen hat, reagiert nun das BMF und fasst sein bisheriges Schreiben hierzu neu. Dabei arbeitet es auch das BFH-Urteil zur Behandlung zeitlich inkongruenter Gewinnausschüttungen ein.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurden u.a. Regelungen über die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (§ 45b EStG und § 45c EStG) mit dem Ziel der Digitalisierung neu gefasst. Dabei wurde auch eine neue Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften eingeführt. Für die neuen Anforderungen verschiebt das BMF nun per BMF-Schreiben den erstmaligen Anwendungszeitpunkt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der BFH sieht bei der (vollen) Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach dem Eintritt des Ruhestandes keine verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichzeitigen Zahlungen von Pension und (reduziertem) Gehalt, soweit sie in Summe die letzten zuvor erhaltenen Aktivbezüge nicht übersteigen. Nun reagiert die Finanzverwaltung und passt ihr bisheriges Anwendungsschreiben an.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Laut BFH bleibt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft auch bei Veräußerung eines durch Anwachsung erhaltenen, verlustverursachenden Geschäftsbereichs im Wege eines Asset Deals unberührt. Übernommene Gewerbeverluste gehen folglich nicht unter. Denn die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft beeinträchtigt die Unternehmensidentität nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb bestehen bleibt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Laut BFH ist eine fiktive Gewinnzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG aufgrund der gesellschafterbezogenen Auslegung nur demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kann es zur Verschiebung von erbschaftsteuerlichen Begünstigungen unter den Miterben kommen. Anders als die Finanzverwaltung fordert der BFH für den sog. Begünstigungstransfer keine starre zeitliche Vorgabe von sechs Monaten zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der BFH äußert sich zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Abfallentsorgung gegen Abnahme des Abfalls, der gegebenenfalls nach einer Aufbereitung weiterveräußert werden kann. Mangels Lieferung des Abfalls an den Unternehmer verneinte der BFH einen tauschähnlichen Umsatz.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesellschaftsrechtliche Einlagevorgänge bei einer GmbH können schenkungsteuerlich relevant sein. Das FG Münster fordert für die Schenkungsfiktion nach § 7 Abs. 8 ErbStG jedoch ein subjektives Merkmal des Willens zur Unentgeltlichkeit. Allein eine Diskrepanz der Leistungen zwischen beiden Seiten sei dafür nicht ausreichend.
 
 
 
 
 
 
 
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